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Impressum

Wichtiger Hinweis

Sehr geehrte Patienten,

bitte lesen Sie die folgenden Ausführungen sorgfältig! Sie dienen zu Ihrem Schutz , zum Schutz unserer Mitarbeiter sowie zum Eigenschutz.

 

Die Corona-Pandemie hält uns alle weiter in Atem. Das öffentliche Leben wird immer weiter eingeschränkt. Dies hat gravierende Folgen für die Wirtschaft, im Besonderen für die kleinen und mittelständigen Unternehmen.

 

Für Patienten ohne Corona-Problematik gilt:

 

Bei Fragen zu bereits geplanten Behandlungen, Zahnschmerzen, oder sonstigen Problemen rufen Sie uns bitte an. Am Telefon können wir dann gemeinsam entscheiden, ob eine dringende Behandlungsnotwendigkeit besteht.

 

Unsere zahnärztlichen Verbände (KZBV, BZÄK, BMG, LZÄKTh, KZVTh) unterrichten uns weiterhin über neue Erkenntnisse und Schutzmaßnahmen zum Corona-Virus:

 

Notfallbehandlung infizierter und unter Quarantäne stehender Patienten:

 „Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Aufrechterhaltung der zahnärztlichen Versorgung für die Breite der Bevölkerung soll die Behandlung von infizierten oder unter Quarantäne gestellten Patienten in den Praxen soweit wie möglich vermieden werden.

Die Notfallversorgung von infizierten und unter Quarantäne stehenden Patienten soll nach einem Vorschlag der KZBV über eigens benannte Kliniken als zahnmedizinische Behandlungszentren organisiert werden. Diese Maßnahme soll dazu dienen, die Ausbreitung des Virus im Rahmen zahnärztlicher Behandlungen weitestgehend zu vermeiden, das Infektionsrisiko für Patientinnen und Patienten und das Praxispersonal zu reduzieren und damit die langfristige Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.

Infizierte oder unter Quarantäne gestellte Patienten sollen sich bei einem zahnmedizinischen Notfall zunächst mit ihrem Hauszahnarzt oder dem zahnärztlichen Notdienst telefonisch in Verbindung setzen, über die die Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten (mögliche Verschiebung von Behandlungsmaßnahmen durch Einleitung einer medikamentösen Therapie, bzw. die Einleitung einer zwingend notwendigen Behandlung (strengste Indikationsstellung) auch unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmöglichkeiten erfolgen soll.“

 

Diskussionen über mögliche Praxisschließungen

Angeordnete Praxisschließungen, wie sie inzwischen von einigen Zahnärztinnen und Zahnärzten gefordert werden, stehen nicht zur Diskussion und sind auch aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres möglich. In der vertragszahnarztrechtlichen Versorgung regelt § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V, dass die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt durch seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrags berechtigt und verpflichtet ist. Ergänzend und konkretisierend regelt § 8 Abs. 6 BMV-Z, dass der Vertragszahnarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen darf. Bei Verletzungen würde das allgemeine Sanktionsinstrumentarium der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen greifen.

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Behandlungspflicht können nur durch behördlich angeordnete Praxisschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz zustande kommen. In Ausnahmefällen bei begründeten Besonderheiten kann eine vorübergehende Praxisschließung zudem in Abstimmung mit der zuständigen KZV erfolgen“

Quelle: https://www.bzaek.de

 

Selbstverständlich werden wir die Entwicklung dieser schweren Krise kontinuierlich beobachten, blicken voller Optimismus in die Zukunft und setzen alles daran, wieder zur Normalität zu finden und das gewohnte Behandlungsspektrum schnellstmöglich wieder aufzunehmen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Team der Zahnarztpraxis Toralf Kömmling

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